16.01.2018 Bezirk: Marzahn-Hellersdorf
Ein Familienvater aus Rumänien wendete sich mit einem Ablehnungsbescheid vom Jobcenter Marzahn-Hellersdorf an Amaro Foro. Die Ablehnungsbegründung lautete folgendermaßen: "Am 7.9.2017 erschienen Sie, ihre Ehefrau und Ihre 8 Kinder in Begleitung eines Dolmetschers zu einem persönlichen Gespräch im Jobcenter Marzahn-Hellersdorf. In diesem Gespräch wurde festgestellt, dass weder Sie noch Ihre Ehefrau die deutsche Sprache beherrschen. Sie und ihre Ehefrau verfügen weder über einen Schulabschluss noch einen Berufsbildungsabschluss. In Ihrem Heimatland Rumänien haben Sie und Ihre Familie bereits von staatlicher Unterstützung gelebt. In Anbetracht dieser Tatsache besteht für Sie wenig Aussicht auf einen Arbeitsplatz, mit dessen Einkommen der Lebensunterhalt der gesamten Familie abgesichert werden könnte. Sie zogen nach Deutschland und mieteten ab 15.7.2017 eine Wohnung an. Erwerbseinkommen stand Ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung. Es muss Ihnen bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass Sie ohne Sozialleistungen Ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellen können. Zum 1.8.2017 haben Sie einen Arbeitsvertrag über eine geringfügige Tätigkeit abgeschlossen und haben Ihre Familie am 4.8.2017 nach Deutschland geholt. Sie, Ihre Ehefrau und ihre 8 Kinder haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche besteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine andere Entscheidung zulassen. Ihre Familie und Sie verfügen weder über ein Daueraufenthaltsrecht noch sind Sie als Familienangehörige eines anderen freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers nach Deutschland eingereist. Des Weiteren sind weder Ihre Frau noch Sie Arbeiternehmerin bzw. Arbeitnehmer im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II. Sie haben zwar nachgewiesen, dass ein geringfügiges Arbeitsverhältnis besteht. Das Erwerbseinkommen aus Ihrer Erwerbstätigkeit reicht jedoch nicht annähernd dazu aus, den Lebensunterhalt Ihrer Familie abzusichern. Arbeitnehmer im Sinne SGB II ist nicht, wer die Tätigkeit nur zum Zwecke des ergänzenden Sozialleistungsbezugs aufgenommen hat." Das Schreiben wurde am gleichen Tag einer Anwältin zugeschickt, die daraufhin bestätigte, dass das Jobcenter Marzahn-Hellersdorf hier offen rassistisch und nach EU-Recht völlig falsch argumentiert.
Quelle: Amaro Foro