Kontoeröffnung widerrechtlich verweigert
Einer Frau aus Rumänien wurde die Eröffnung eines Kontos verweigert. Die Bankangestellte begründet die Verweigerung damit, dass eine polizeiliche Anmeldung der Frau fehlte. Dieses Handeln ist nicht gesetzeskonform: Seit Juni 2016 sind Bankinstitute gesetzlich verpflichtet, jedem Verbraucher und jeder Verbraucherin, unabhängig vom Vorhandensein eines Wohnsitzes, ein Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen. Als die rumänische Frau ein weiteres Mal die Bankfiliale besuchte, wies sie auf diese gesetzliche Verpflichtung hin und begehrte erneut die Eröffnung eines Kontos. Daraufhin erhielt sie die Auskunft, dass das Computersystem der Bank noch nicht umgestellt sei und mit einer Bearbeitungszeit von mehr als drei Wochen zu rechnen sei. Der rumänischen Frau wurde nahegelegt, zu einer anderen Bank zu gehen, da eine Kontoeröffnung dort sicher schneller gehe. Das Verhalten der Bank ist nur vor dem Hintergrund antiziganistischer Debatten verständlich, in denen besonders Bürger*innen aus Rumänien und Bulgarien immer wieder kriminelle Handlungen, geschäftliche Unzuverlässigkeit und das Erschleichen von Leistungen unterstellt werden.