NS-verherrlichender Vorfall im Weitlingkiez
In der Weitlingstraße Ecke Sophienstraße zeigte ein Tourist einem Passanten im Gespräch seinen Ring mit einem darauf abgebildeten Reichsadler in Kombination mit einem Hakenkreuz. Das Zeigen des Hakenkreuzes in der Öffentlichkeit wird nach dem Strafgesetzbuch (StGB) unter dem § 86a als "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen" geahndet.
Das Gesetz verbietet allgemein das öffentliche Verbreiten oder Verwenden von Kennzeichen (Symbolen) ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen. Dazu gehören Hakenkreuze, SS-Runen, der Hitlergruß und ähnliche Symbole.
Ein Ring mit einem Hakenkreuz, der in der Öffentlichkeit getragen wird, ist für eine unbestimmte oder nicht überschaubare Anzahl von Personen sichtbar und erfüllt damit das Kriterium der "öffentlichen Verwendung".
Ein Verstoß gegen § 86a StGB kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.