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21.08.2018   Bezirk: Treptow-Köpenick

Antiziganistisch motivierte Leistungsverweigerung


Einer Arbeitnehmerin aus Rumänien wurde die Annahme eines Antrags auf aufstockende Leistungen nach SGB II verweigert, mit der Begründung, dass die Frau keine ausreichenden Deutschkenntnisse habe. Dabei wurde gesagt, dass der Antrag nicht vollständig sei. Gemäß §20, Abs. 3, SGB X und §65 Abs.1 Nr.3 SGB I ist eine Antragsannahmeverweigerung nicht zulässig.

Quelle: Amaro Foro
 
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