21.08.2018
Bezirk: Treptow-Köpenick
Antiziganistisch motivierte Leistungsverweigerung
Einer Arbeitnehmerin aus Rumänien wurde die Annahme eines Antrags auf aufstockende Leistungen nach SGB II verweigert, mit der Begründung, dass die Frau keine ausreichenden Deutschkenntnisse habe. Dabei wurde gesagt, dass der Antrag nicht vollständig sei. Gemäß §20, Abs. 3, SGB X und §65 Abs.1 Nr.3 SGB I ist eine Antragsannahmeverweigerung nicht zulässig.
Quelle: Amaro Foro