Unrechtmässiger Ausschluss von Leistungen im Job Center Tempelhof-Schöneberg
Bei einem Antrag auf Leistungen nach SGB II, der von einem unverheirateten Paar mit vier gemeinsamen Kindern aus Rumänien gestellt wurde wurde nur die Teilbedarfsgemeinschaft anerkannt. Die Frau wurde dabei als Arbeitssuchende eingestuft und wurde vom Leistungsbezug ausgeschloßen. Dabei handelt es sich um eine systematische Diskriminierung bei der Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach SGB II die von unverheirateten Paaren aus Rumänien und Bulgarien gestellt werden. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass die unverheirateten Antragssteller aus Rumänien und Bulgarien nicht als eine Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, obwohl in einer ähnlichen Fallkonstellation Inländer zweifellos als eine Bedarfsgemeinschaft angesehen werden würden. Die Frau, die wirtschaftlich nicht aktiv ist, wurde als Arbeitsuchende eingestuft, und ist als solche ohne jegliche sozialrechtlichen Ansprüche geblieben.