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22.05.2023   Bezirk: Mitte

Shoahleugner-Schrift auf Website verbreitet


Über die Homepage eines früheren Mahnwachen-Aktivisten im Regierungsviertel wurde eine Schrift vertrieben, welche den Einsatz von Gaskammern im KZ Sachsenhausen leugnet. Der ehemalige DDR-Häftling hatte jahrelang mit einer Dauermahnwache und einer Reihe von weißen Kreuzen zwischen Brandenburger Tor und Bundestagsgebäude an die Opfer der Mauer erinnert, dort aber auch zunehmend extrem rechte Flyer verteilt. Auf seiner Homepage bot er eine eigene englische Übersetzung des Erinnerungsberichts des deutschen Luftwaffenoffiziers im zweiten Weltkrieg, Gerhart Schirmer, mit der eigenen Vorbemerkung an: „The publishing of the book in German is banned. A version in English is available only from me!“ Das deutsche Originalwerk, das im extrem rechten Grabert-Verlag erschienen war, wurde 2002 vom Amtsgericht Tübingen eingezogen und der Vertrieb in Deutschland verboten. In der Schrift, die unter Neonazis und Geschichtsrevisionisten als Kronzeugenbericht angesehen wird, wird die Existenz von Gaskammern im Konzentrationslager Sachsenhausen angezweifelt. Diese wären, so die Behauptung, durch die Alliierten nach der Befreiung eingebaut worden. Auch wäre die Zahl der während der Shoah ermordeten Juden viel geringer als von Alliierten und Historiker*innen angegeben.

Nachtrag (18.07.2023): In einem aufgrund der Anzeige der KZ Gedenkstätte Sachsenhausen veranlassten Verfahren wegen Volksverhetzung antwortete der Angeklagte auf die Frage des Richters, warum er dieses Buch über seine Website verkaufe: „Na, wegen der Gaskammern. ... Ausländische Historiker wollen uns unsere Geschichte erklären, als wären wir dumme Kinder“. Wie es um die Freiheit in der Bundesrepublik bestellt sei, sehe man schließlich am Volksverhetzungsparagrafen.

Dennoch teilte Ende Juni 2023 das Berliner Amtsgericht der Gedenkstätte Sachsenhausen telefonisch mit, dass sich das Gericht ohne weiteren Verhandlungstag dazu entschieden hätte, das Verfahren einzustellen. Dies wurde u.a. damit begründet, dass die betreffende Schrift vom Angeklagten inzwischen nicht mehr vertrieben werde, sie „sowieso überall erhältlich“ sei und es dem Angeklagten daher schwer nachzuweisen gewesen sei, dass er vom Verbot der Schriften gewusst habe. Der Angeklagte hatte aber noch während des Gerichtsverfahrens auf seiner Homepage mit der oben erwähnten englischen Vorbemerkung sowie in seinen Aussagen vor Gericht anderes kundgetan.

Quelle: Gedenkstätte Sachsenhausen, Tagesspiegel vom 18.07.2023
 
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